Sich helfen lassen
Der Gesetzgeber kennt die besondere Situation von Familien und räumt den Mutter-Kind-Maßnahmen einen hohen Stellenwert ein. Für Sie persönlich bedeutet das: Die gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten einer ärztlich verordneten Maßnahme für Sie und Ihr Kind bzw. Ihre Kinder wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Für die Beantragung einer Mutter-Kind-Maßnahme in unserem Haus muss Ihr Arzt zunächst einen Antrag ausfüllen, den Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten. Alle zur Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Situation wichtigen Faktoren (Erkrankungen, Beschwerden, Belastungssituationen, bisher durchgeführte Therapien) sollten hierin aufgeführt werden. Weiterhin muss Ihr Arzt in diesem Antrag vermerken, ob
- eine Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V oder
- eine Rehabilitationsmaßname nach § 41 SGB V
durchgeführt werden soll.
Darüber hinaus benötigen Sie einen gesonderten Antrag für Ihre Kinder. Ihre Kinder können Sie entweder begleiten, weil sie selbst behandlungsbedürftig sind, oder weil den Kindern eine Trennung von Mutter / Vater während der Maßnahme aus psychosozialen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ein Grund kann auch sein, dass es keine Möglichkeit gibt, Ihre Kinder während Ihrer Abwesenheit zu Hause zu versorgen. Mit diesen Anträgen wenden Sie sich an Ihren Kostenträger und beantragen die Übernahme der Kosten für eine Mutter-Kind-Maßnahme nach § 111 a SGB V in unserem Haus.
Viele Mütter scheuen sich, einen Antrag für eine Mutter-Kind- Maßnahme zu stellen. Der Zeit- und Organisationsaufwand ist so mancher Mutter – gerade in ihrer überlasteten Situation – zu viel. Für Fragen und Terminvereinbarungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie individuell und ganz unbürokratisch, rufen Sie uns an:
Tel. 0 75 66 / 9 45 - 113


